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SATZUNG
THE AFRICAN MUSLIM ASSOCIATION
§ 1. NAME, SITZ
Der Verein
führt den Namen “THE AFRICAN MUSLIM ASSOCIATION” mit dem Zusatz e.V. nach der
Eintragung in das Vereinregister. Der Sitz ist in Hamburg. Vereinsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2. VEREINSZWECK
1.
Zweck
des Vereins ist die Pflege und Ausübung der islamischen Religion und Förderung
des Zusammenhalts zwischen den in Hamburg lebenden afrikanischen Muslims.
2.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhalt einer Moschee,
Koran-Unterricht für Kinder sowie einer Erziehungsberatungsstelle.
3.
Der
Verein ist bestrebt, die guten Beziehungen zwischen allen Mitgliedern (alle
Zeit) zu fördern.
4.
Es
besteht die Möglichkeit, Informationen auf konfessioneller Ebene mit den Vereinen
anderer Religionen auszutauschen. Der Verein bleibt politisch neutral.
5.
Der
Verein ist bestrebt, eine auf Solidarität und Toleranz basierende Verständigung
zwischen den verschiedenen Religionen verwirklichen zu helfen und gegenseitige
Vorurteile abzubauen.
6.
Hilfeleistung
für bedürftige Menschen.
7.
Die
Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
8.
Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
9.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
10.
Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3. MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder
können natürliche oder juristische Personen werden, wenn sie den Vereinszweck
fördern wollen. Die Aufnahme wird schriftlich beantragt. Der Vorstand
entscheidet über den Beitritt. Eine Ehrenmitgliedschaft wird nur an
Persönlichkeiten und Institutionen vergeben, die sich in besonderem Maße für
die “AFRICAN MUSLIM ASSOCIATION” engagiert haben.
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Bei
Austritt beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat. Die Austrittserklärung bedarf der
Schriftform.
Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es dem
Vereinszweck zuwider handelt.
Der
Beschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der maßgeblichen Gründe schriftlich
mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach
Zustellung der Entscheidung die Mitgliederversammlung anrufen.
§ 4. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die
Mitglieder sind bereit, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach
Kräften zu unterstützen.
Jedes
volljährige Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine
Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
§ 5. MITGLIEDSBEITRAG
Der
Mitgliedsbeitrag ist im voraus zu entrichten; es kann jährlich, ¼-jährlich oder
monatlich gezahlt werden. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem Beitrag
eine Aufnahmegebühr. Mitglieder, die mit ihren Zahlungen an den Verein im
Verzug sind, können die Rechte aus ihrer Mitgliedschaft solange nicht
wahrnehmen, bis ihre Verpflichtungen vollständig erfüllt sind.
§ 6. ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins
sind
1.
die
Mitgliederversammlung
2.
der Vorstand
§ 7. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über
alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins.
Die
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung
erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden des
Vereins schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der
Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn mindestens 10 % (ZEHN PROZENT) der Mitglieder dies beantragen. Dem Antrag
muss eine Tagesordnung beigefügt sein. Der Mitgliederversammlung obliegen auch:
1.
WAHL
DES VORSTANDES
2.
ENTLASTUNG
DES VORSTANDES
3.
WAHL
VON ZWEI KASSENPRÜFERN
4.
FESTSETZUNG
DER HÖHE DER MITGLIEDSBEITRÄGE
5.
GENEHMIGUNG
DER RECHENSCHAFTSBERICHTE UND PROTOKOLLE
6.
ÄNDERUNG
DER SATZUNG
7.
ANTRÄGE
VON MITGLIEDERN UND VORSTAND
8.
AUFLÖSUNG
DES VEREINS
Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der
erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedarf es einer 2/3
Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung soll ab mindestens
7 anwesenden Mitgliedern als beschlussfähig gelten. Die Kassenprüfer dürfen dem
Vorstand nicht angehören. Sie prüfen die Vereinskasse und teilen das Ergebnis
der Mitgliederversammlung mit. Protokolle und Beschlüsse werden vom
Sitzungsleiter und Protokollführer unterzeichnet.
§ 8. DER VORSTAND
Der
Vorstand besteht aus
1.
dem
Vorsitzenden
2.
dem 1.
stellvertretenden Vorsitzenden
3.
dem 2.
stellvertretenden Vorsitzenden (IMAMS)
4.
dem
Schatzmeister
5.
dem
stellvertretenden Schatzmeister
6.
dem
Schriftführer
7.
dem stellvertretenden
Schriftführer
Die
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes im Amt. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 9. GESCHÄFTSBEREICHE DES VORSTANDES
Der
Vorsitzende und sein 1. Stellvertreter sind geschäftsführender Vorstand. Beide
vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen
Vereinsangelegenheiten.
Der
geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in alle den Verein verpflichtenden
Rechtshandlungen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit
dem Vereinsvermögen haften. Diese Bestimmung ist im Vereinsregister
einzutragen, soweit gesetzlich zulässig.
Der
Schatzmeister wird per Vollmacht berechtigt, im Geldverkehr gemeinsam mit dem
Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu zeichnen.
Von jeder
Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
Der
Vorstand hat nach jedem Vereinstreffen einen Kassenbericht zu erstellen und der
Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Kassenbericht ist vorher von beiden
Kassenprüfern zu prüfen.
§ 10. BESCHLUSSFASSUNG
DES VORSTANDES
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandmitglieder eingeladen sind und
mindestens die Hälfte anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder
des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 11. AUFLÖSUNG
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt HAMBURG, die es unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung einer Schule für muslimische Kinder in Afrika
verwenden soll.
HAMBURG,
den 07. Mai 1995
Unterschriften
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