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SATZUNG

 

THE AFRICAN MUSLIM ASSOCIATION

 


§  1.     NAME, SITZ

Der Verein führt den Namen “THE AFRICAN MUSLIM ASSOCIATION” mit dem Zusatz e.V. nach der Eintragung in das Vereinregister. Der Sitz ist in Hamburg. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§  2.            VEREINSZWECK

1.       Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung der islamischen Religion und Förderung des Zusammenhalts zwischen den in Hamburg lebenden afrikanischen Muslims.

2.       Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhalt einer Moschee, Koran-Unterricht für Kinder sowie einer Erziehungsberatungsstelle.

3.       Der Verein ist bestrebt, die guten Beziehungen zwischen allen Mitgliedern (alle Zeit) zu fördern.

4.       Es besteht die Möglichkeit, Informationen auf konfessioneller Ebene mit den Vereinen anderer Religionen auszutauschen. Der Verein bleibt politisch neutral.

5.       Der Verein ist bestrebt, eine auf Solidarität und Toleranz basierende Verständigung zwischen den verschiedenen Religionen verwirklichen zu helfen und gegenseitige Vorurteile abzubauen.

6.       Hilfeleistung für bedürftige Menschen.

7.       Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

8.       Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

9.       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

10.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§  3.            MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, wenn sie den Vereinszweck fördern wollen. Die Aufnahme wird schriftlich beantragt. Der Vorstand entscheidet über den Beitritt. Eine Ehrenmitgliedschaft wird nur an Persönlichkeiten und Institutionen vergeben, die sich in besonderem Maße für die “AFRICAN MUSLIM ASSOCIATION” engagiert haben.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Bei Austritt beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es dem Vereinszweck zuwider handelt.

Der Beschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der maßgeblichen Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung die Mitgliederversammlung anrufen.

§  4.            RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Die Mitglieder sind bereit, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

Jedes volljährige Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

§  5.            MITGLIEDSBEITRAG

Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus zu entrichten; es kann jährlich, ¼-jährlich oder monatlich gezahlt werden. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem Beitrag eine Aufnahmegebühr. Mitglieder, die mit ihren Zahlungen an den Verein im Verzug sind, können die Rechte aus ihrer Mitgliedschaft solange nicht wahrnehmen, bis ihre Verpflichtungen vollständig erfüllt sind.

§  6.            ORGANE DES VEREINS

            Die Organe des Vereins sind

1.       die Mitgliederversammlung

2.       der Vorstand

§  7.            MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins.

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10 % (ZEHN PROZENT) der Mitglieder dies beantragen. Dem Antrag muss eine Tagesordnung beigefügt sein. Der Mitgliederversammlung obliegen auch:

1.       WAHL DES VORSTANDES

2.       ENTLASTUNG DES VORSTANDES

3.       WAHL VON ZWEI KASSENPRÜFERN

4.       FESTSETZUNG DER HÖHE DER MITGLIEDSBEITRÄGE

5.       GENEHMIGUNG DER RECHENSCHAFTSBERICHTE UND PROTOKOLLE

6.       ÄNDERUNG DER SATZUNG

7.       ANTRÄGE VON MITGLIEDERN UND VORSTAND

8.       AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedarf es einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung soll ab mindestens 7 anwesenden Mitgliedern als beschlussfähig gelten. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie prüfen die Vereinskasse und teilen das Ergebnis der Mitgliederversammlung mit. Protokolle und Beschlüsse werden vom Sitzungsleiter und Protokollführer unterzeichnet. 

 

§  8.     DER VORSTAND

Der Vorstand besteht aus

1.      dem Vorsitzenden

2.      dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden

3.      dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden (IMAMS)

4.      dem Schatzmeister

5.      dem stellvertretenden Schatzmeister

6.      dem Schriftführer

7.      dem stellvertretenden Schriftführer

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§  9.            GESCHÄFTSBEREICHE DES VORSTANDES

Der Vorsitzende und sein 1. Stellvertreter sind geschäftsführender Vorstand. Beide vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.

Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in alle den Verein verpflichtenden Rechtshandlungen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften. Diese Bestimmung ist im Vereinsregister einzutragen, soweit gesetzlich zulässig.

Der Schatzmeister wird per Vollmacht berechtigt, im Geldverkehr gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu zeichnen.

Von jeder Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.

Der Vorstand hat nach jedem Vereinstreffen einen Kassenbericht zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Kassenbericht ist vorher von beiden Kassenprüfern zu prüfen.

§ 10.            BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 11.            AUFLÖSUNG

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt HAMBURG, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung einer Schule für muslimische Kinder in Afrika verwenden soll.

HAMBURG, den 07. Mai 1995

Unterschriften

 

 

 

 

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E-Mail-Adresse:
info@african-muslim-association.de